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Hier findet Ihr die wichtigsten Auszüge aus dem Berufsbildungsgesetz vereinfacht dargestellt:

  • §5: Der Auszubildende kann vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen
  • §7: Eine über die vereinbarte Zeit hinausgehende Tätigkeit ist besonderes zu vergüten oder mit Freizeit auszugleichen.
  • §8: Die Ausbildung ist auf Antrag zu verkürzen, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels zu erwarten ist. Auch eine Verlänerung ist auf Antrag des Auszubildenden möglich.
  • §11: Der Ausbildende hat dem Auszubildenden umgehend einen Ausbildungsvertrag auszuhändigen.
  • §13: Der Auszubildende ist verpflichtet, die angetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen, Weisungen des Ausbilders zu befolgen, Einrichtungen pfleglich zu behandeln, über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
  • §14: Der Ausbildende hat den Auszubildenen zum Berufsschulunterricht anzuhalten, ihm die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um das Ausbildungsziel zu erreichen, und ihm kostenlos Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen. Ihm dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
  • §16: Ausbildende haben den Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung ein schriftliches Zeugnis auszustellen.
  • §20: Die Probezeit beträgt zwischen einem Monat und vier Monaten.
  • §21: Die Ausbildung endet mit Ablauf der Ausbildungszeit, bei vorzeitiger Prüfung mit Bestehen der Prüfung.
  • §22: Während der Probezeit kann das Ausbildungseverhältnis ohne Grund gekündigt werden, danach aus wichtigem Grund. Eine Kündigung ist jedoch unwirksam, wenn dem Kündigenden die der Kündigung zugrunde liegenden Tatsache länger als zwei Wochen bekannt sind. Der Azubi kann aus bestimmten Gründen mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.
  • §23: Ausbildende und Auszubildende können bei vorzeitiger Kündigung Schadensersatz geltend machen.
  • §24: Wird der Ausbildende nach der Ausbildung weiterbeschäftigt, ohne dass hierzu ausdrücklich etwas vereinbart wurde, so gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.
  • §27 bis §33: Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist und dessen Betrieb für die Ausbildung geeignet ist.
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